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Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

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Aufteilungsgrundsatz

Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG seit 2010 auf Entgelte aus Zimmervermietungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Für alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung gilt hingegen der allgemeine Umsatzsteuersatz. Dieses Aufteilungsgebot führt seit längerem zu einem Meinungsstreit dahingehend, ob der Einheitlichkeitsgrundsatz oder das Aufteilungsgebot Vorrang haben.

BFH-Beschlüsse

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt offenbar Zweifel an dem herrschenden Aufteilungsgrundsatz geäußert. Mit den Beschlüssen vom 10.1.2024 (Az. XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23) hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof/EuGH die Frage vorgelegt, ob das nationale Aufteilungsgebot bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Zweifel sind dem BFH wohl auf Grund der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gekommen. Der EuGH hat in dem Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21 „Finanzamt X“) das Aufteilungsgebot bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und einer Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für unzulässig erklärt.

Fazit

Bis zur EuGH-Entscheidung sei es Gastronominnen und Gastronomen empfohlen, jegliche Umsatzsteuerfestsetzungen durch Rechtsmittel vorsorglich offen zu halten. Eine nachträgliche Korrektur bereits unter Beachtung des Aufteilungsgebots ausgestellter Rechnungen dürfte insoweit nicht in Frage kommen. Denn abgesehen von dem Arbeitsaufwand wären hier Rechnungen mit überhöhtem oder unrichtigem Steuerausweis zu korrigieren, was weitere rechtliche Besonderheiten hervorrufen würde.

Stand: 25. September 2024

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