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Bürokratieentlastung

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Meldepflichten

Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 29 Bundesmeldegesetz) für alle bei ihnen beherbergten Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein ausfüllen, den der Gast auch unterschreiben muss und auf diesem bestimmte Daten zwingend aufgeführt sein müssen. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Meldepflicht nur den Reiseleiter. Dieser hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. Beherbergte ausländische Personen müssen sich außerdem durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Nur Personen, die in Zelten, Wohnmobilen usw. auf Campingplätzen übernachten, müssen nicht gemeldet werden, wenn sie mit einem inländischen Wohnsitz gemeldet sind.

Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums

Anfang September veröffentlichte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz/BEG IV. Der Maßnahmenkatalog wurde unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Unter anderem befindet sich unter den Eckpunkten die Neuerung, dass die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden soll. Einzelheiten hierzu dürften in dem noch ausstehenden Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV enthalten sein.

Stand: 27. September 2023

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Erscheinungsdatum:

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