Seitenbereiche

Rechtsprechung zu Sparmenüs

/aktuelles/steuernews_gastronomie_hotellerie/
Illustration

Der Fall

Der vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedene Fall (vom 3.4.2013, V B 125/12) betraf den Betreiber einer Fast-Food-Kette. Dieser offerierte unter anderem sog. „Sparmenüs”. Es handelte sich dabei um Menüs, die neben Speisen wie Sandwiches usw. auch Getränke enthielten. Der Kunde zahlte einen Gesamtpreis. Für ihn war es nicht erkennbar, welcher Preisanteil auf die Speisen und welcher Anteil auf die Getränke entfiel. Nur auf dem Kassenzettel konnte der Kunde sehen, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und einer mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wurde.

Willkürliche Aufteilung

Der Fast-Food-Kettenbetreiber berücksichtigte den Rabatt für das Sparmenü, welcher sich im Vergleich zur Summe der Einzelpreise ergab, ausschließlich bei dem (dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden) Getränk. Dies sah sowohl das Finanzamt als auch der Bundesfinanzhof als missbräuchlich an.

Auffassung des BFH

Liefert der Unternehmer (im Beispielfall ein Gastronom) die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, so der BFH.

Fazit

Menüpreise sind, sofern unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, nach einer linearen Verteilung des Rabattbetrags für das „Sparmenü” nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Aufteilung nach den Kosten der einzelnen Positionen (Getränke und Speisen) muss das Finanzamt nicht akzeptieren.

Stand: 26. September 2017

Bild: Sonja Birkelbach - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.