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Steuerfreie Trinkgelder

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Rechtsgrundlage

Gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz/EStG sind „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“, einkommensteuerfrei und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Aus der Rechtsvorschrift lassen sich für die Steuerfreiheit folgende Bedingungen herauslesen: Es muss sich um Zuwendungen von Kunden (Dritten) des Arbeitgebers an seinen bzw. seine Arbeitnehmer handeln, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und der Mitarbeiter darf keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung haben.

Geld-/Sachleistung

Unter den Begriff Trinkgeld fallen neben Geld- auch Sachzuwendungen. Die Geld- oder Sachzuwendungen können auch aus einer Gemeinschafts-Trinkgeldkasse an die Belegschaft verteilt werden.

Betragsgrenzen

Grundsätzlich sind Trinkgelder seit Abschaffung der 1.224,00-€-Grenze im Jahr 2002 ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei. Bei höheren Beträgen ist allerdings eine Einzelbetrachtung notwendig. Das Finanzgericht/FG Köln hat in zwei Fällen Zahlungen in Höhe von € 50.000,00 bzw. von € 1,3 Mio. an Prokuristen mit der Bezeichnung „Trinkgelder“ nicht als steuerfrei angesehen (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Nach Auffassung des FG unterliegen Trinkgelder auch nach Aufhebung des Freibetrags einer betragsmäßigen Begrenzung. Zuwendungen müssten also vom Betrag her im Rahmen dessen sein, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

Stand: 26. März 2025

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Erscheinungsdatum:

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