Seitenbereiche

Grundsteuerreform 2019

/aktuelles/steuernews/
Illustration

Ausgangslage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvR 2119/17) die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer, welche aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (neue Bundesländer) stammen, würden nicht die tatsächlichen Wertentwicklungen in ausreichendem Maße widerspiegeln. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2019 neue Besteuerungsgrundlagen entwickeln, die eine realitätsgerechte Besteuerung gewährleisten. Die neuen Regelungen müssen bis 31.12.2024 umgesetzt werden.

Erster Bewertungsansatz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zwei unterschiedliche Bewertungsansätze vorgestellt. Der erste Bewertungsansatz knüpft an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Dieses soll sich z. B. an den Geschossflächen orientieren. Auf die so ermittelten Flächen sollen besondere Faktoren angewendet werden, die die Art der Gebäudenutzung berücksichtigen. Damit soll die Grundsteuer für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Betriebsgebäude. Kritik: Die tatsächlichen Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben unberücksichtigt. Damit wird bei gleichen Flächen für das Einfamilienhaus am Rande der Großstadt dieselbe Grundsteuer fällig wie für die Villa in 1A-Lage.

Zweiter Bewertungsansatz

Das zweite Modell knüpft an die tatsächlichen Werte der Grundstücke an. Der Wert für unbebaute Grundstücke wird durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen Bodenrichtwert ermittelt. Für bebaute Grundstücke soll das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Der Ertragswert soll dabei auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei eigengenutzten Wohngebäuden ist eine fiktive Miete anzusetzen. Für Geschäftsgrundstücke sollen die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis dienen, unter Berücksichtigung des Grundstückswertes. Welches Modell sich durchsetzen wird, wird sich im Lauf des Jahres 2019 zeigen.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Eigens - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.