Seitenbereiche

Aktuelle Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften

/aktuelles/steuernews/
Illustration

Ausbuchung wertloser Aktien

Höchstrichterlich endgültig geklärt ist die steuerliche Behandlung von Verlusten einer Kapitalanlage durch Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz sprach jedoch vor Kurzem ein anlegerfreundliches Urteil (vom 12.12.2018, 2 K 1952/16). Nach Auffassung des Gerichtes führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. Im Streitfall hatte ein Anleger Aktien eines insolventen US-Unternehmens im Depot. Die Depotbank teilte dem Anleger unter Verweis auf die zuständige Lagerstelle mit, dass die Aktien als wertlos eingestuft wurden und daher ersatzlos ausgebucht worden sind. Die Depotbank berücksichtigte den Verlust nicht im Rahmen der Verlusttopfverrechnung für die Abgeltungsteuer. Erfolglos machte der Anleger daher in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Aktien geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Es handelte sich bei der Ausbuchung nicht um einen Verkauf. Und außerdem hat die Depotbank keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht stimmt der Auffassung der Finanzverwaltung dahin gehend zu, dass der Untergang einer Kapitalanlage mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung darstellt. Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“, erfasst. Unerheblich war auch nach Auffassung des Gerichtes, dass die Depotbank keine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Diese diene lediglich der Verhinderung eines doppelten Verlustabzuges. Eine solche Gefahr sah das Gericht jedoch nicht. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Barausgleich

Das Finanzgericht Münster hatte sich vor Kurzem mit dem Thema Barausgleich bei Aktientausch befassen müssen. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein im Rahmen eines Aktientausches gezahlter Barausgleich Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, und zwar in vollem Umfang. Für einen Abzug anteiliger Anschaffungskosten für die hingegebenen Aktien sah das Gericht keinen Raum (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 44/18).

Stand: 28. März 2019

Bild: Sebastian Duda - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir sind Ihre SteuerBerater aus Mönchengladbach! Sie suchen einen SteuerBerater, der Sie unternehmerisch betreut? Dann lohnt es sich, uns kennen zu lernen. Hier können Sie einen unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Consalto StB GmbH
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise- welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, - wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.